| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so muß dieser Steuerberater sein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen mindestens die Hälfte von ihnen Steuerberater sein; die weiteren Geschäftsführer müssen, wenn sie nicht Steuerberater sind, entweder Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder - wenn die zuständige oberste Landesbehörde die erforderliche Genehmigung erteilt - besonders befähigte Personen im Sinne der § 50 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz sein. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein, im übrigen durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich, von denen einer Steuerberater sein muß, vertreten. |