| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist es Schulen in konfessioneller Trägerschaft auf der Grundlage der für Schulen geltenden Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg zu führen und zu betreiben. Die Schulen sollen als Stätte des Lernens und des Lebens insbesondere für Schüler*innen mit Förderbedarf oder Benachteiligung, zur Achtung und Verwirklichung der Wertorientierung des Grundgesetzes beitragen.
Zweck der Gesellschaft sind die Bildung und Erziehung sowie
die Förderung und Betreuung der Schüler*innen, wobei es sich bei den Schüler*innen auch um Personen handelt, die infolge ihrers körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Zweck der Gesellschaft ist mithin auch die mildtätige Unterstützung dieser Personen mit besonders hohem sonderpädagogischen Förderbedarf unter Verfolgung eines besonderen integrierten Gesamtkonzepts zur Bündelung von medizinischen, psychologischen, heilpädagogischen, pflegerischen, therapeutischen und sozialen Maßnahmen in der Schule und zur Ermöglichung des Schulbesuchs.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung und den Betrieb von Förderschulen sowie
durch die Kooperation mit anderen schulischen und sozialen Einrichtungen.
Die vorgenannten Zwecke können auch gemäß Abgabenordnung durch die Weitergabe von Mitteln oder durch den Einsatz von Hilfspersonen im Sinne
des § 57 Abs. 1 Abgabenordnung verwirklicht werden.
Ferner kann die Gesellschaft ihre Zwecke auch im Sinne des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer
weiteren steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen.
Die Zwecke der Gesellschaft können dabei insbesondere auch durch Hilfspersonen
(§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit Gesellschaften des Konzernverbundes des Verein Oberlinhaus erfolgen. Diese steuerbegünstigten Körperschaften, die jeweils die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen, werden in einer dieser Satzung separat beigefügten und jeweils aktualisierten Anlage 1, die nicht formeller Satzungsbestandteil ist, namentlich aufgeführt. Änderungen der Anlage 1 sind von der Geschäftsführung unverzüglich dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Das arbeitsteilige planmäßige Zusammenwirken und die Kooperationsleistungen können insbesondere aber nicht ausschließlich durch gegenseitigen Austausch:
- von Serviceleistungen, in Form von Werk-, Dienst- und
Verwaltungsleistungen die insbesondere, aber
nicht ausschließlich
- pacht- und mietweise Überlassung von Immobilien,
sowie deren Pflege, Erhalt und Weiterentwicklung
- Darlehensgewährungen
- wechselseitiger Inanspruchnahme von
Managementleistungen, insbesondere Leistungen
der Geschäftsführung und die Personalgestellung
der Geschäfisführung, Beratungsleistungen
einschließlich juristischer Beratung,
- Finanzen und Finanzdienstleistungen ausschließlich
unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG,
Leistungen Rechnungswesens,
sowie Leistungen des Controllings und der Revision,
- Personalverwaltung und -gewinnung inkl.
Mitarbeiterqualifizierung und -fortbildung,
- Leistungen der (Informations-) Technologie sowie
damit artverwandte Tätigkeiten
- Warenlieferungen (einschließlich von Leistungen aus
Bereitstellung von Strom, (Warm-)Wasser aus
Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen,
BHKW oder sonstigen dezentralen Energieanlagen)
erfolgen.
Die Zwecke des § 2 Abs. 2 können auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 57 Abs. 4 Abgabenordnung erfüllt werden, die solche Zwecke erfüllen. |