| Gegenstand | Vermittlung von Immobilien, ferner die Abschlussvermittlung von Finanzierungen ausschließlich bezogen auf die Vermittlung von Baufinanzierungen oder Privatdarlehen von einer Bank, Bausparkasse oder Versicherung, sowie von Versicherungen und von Kapitalanlagen, Tätigkeiten nach § 34 c GewO eingeschlossen. Die Abschlussvermittlung von Finanzierungen und Kapitalanlagen beschränkt sich auf Finanzdienstleistungen, die unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG fallen. Als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG werden ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG, von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, betrieben, und zwar ohne die Befugnis sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. |