| Gegenstand | Die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) sowie der Hilfe für Menschen in besonderen Lebenslagen (§ 53 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Planung und Durchführung von Workshops, Projekten, Veranstaltungen und Bildungsangeboten zur Persönlichkeitsentwicklung, Berufsorientierung, Gesundheitsförderung und Resilienzstärkung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit erschwertem Start ins Leben
- Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung
- Netzwerkaufbau mit sozialen Trägern und Schulen
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung gesellschaftlicher Teilhabe |