| Gegenstand | 2.1 Zweck der Gesellschaft ist
(1) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe i. S. v. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO sowie die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. v. § 53 AO,
(2) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes i. S. v. § 52 Abs. 2. S. 1 Nr. 8 AO.
2.2 Gegenstand der Gesellschaft ist die Satzungsverwirklichung. Dabei werden die Satzungszwecke insbesondere verwirktlich durch
zu 2.1.1): Maßnahmen, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern, und alten Menschen auch durch Integration die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Ferner durch Maßnahmen, die dazu beitragen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beitragen, dass sie auch durch Integration zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen. Sowie durch Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dieses wird gefördert durch die Integration der Personen, die Kommunikation mit diesen Personen sowie die Lösung der Personen aus selbstgewählter Isolation. Die Personen werden zu regelmäßigen Treffen der Älteren sowie auch der Kinder und Jugendlichen motiviert. Unterstützt wird dies durch gemeinsame Aktivitäten, wie z. B. Schulungen oder Vorträge, gemeinsames Musizieren und Singen oder (Ball-)Spielen oder auch geselliges Beisammensein. Sämtliche vorstehenden Maßnahmen sollen sich vorrangig auf das Dorf 16278 Wolletz oder dessen Nachbardörfer beziehen.
zu 2.1.2): Die Unterstützung von Naturschutzprojekten oder Naturschutzorganisationen, insbesondere der Stiftung Schorfheide-Chorin. Dies kann sowohl die personelle als auch die finanzielle Unterstützung umfassen. Zudem darf der Naturschutzzweck auch durch eigene Veranstaltungen oder Maßnahmen ausgefüllt werden.
2.3 Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Zweck des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft darf zur Erfüllung dieses Zwecks Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
2.4 Es ist nicht notwendig, dass die Zwecke der Gesellschaft gemäß § 2.1.1 und § 2.1.2 stets gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgt werden. Kein Zweck soll dauerhaft unberücksichtigt bleiben. |