Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden
Die Vermögensverwaltung der GmbH und die Verwaltung von Beteiligungen einschließlich Haftungsübernahmen und Übernahme von Geschäftsführungsbefugnisse bei anderen Unternehmen, insbesondere bei Kommanditgesellschaften.