| Gegenstand | Die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere in der Stellung als Komplementärin bei Kommanditgesellschaften.
Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen sowie überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfte zu unternehmen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes mittelbar und unmittelbar als dienlich erscheinen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig. |