| Gegenstand | 1. Zwecke der Gesellschaft sind insbesondere die Förderung der Mildtätigkeit sowie die Förderung des a) Wohlfahrtswesens, b) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, c) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. d) der Reintegration von Arbeitslosen, insbesondere Langzeitarbeitslosen, sozialen Randgruppen, Personen mit Vermittlungsnachteilen usw. in den ersten Arbeitsmarkt sowie die Förderung der Hilfe für die in vorstehend b) Aufgeführten; e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2. Die unter Absatz 1 benannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber des Landes Brandenburg sowie Gemeinschaftsunterkünfte und Beratungsstellen; eine planvolle Zusammenarbeit mit anderen DRK Organisationen in der Flüchtlingshilfe sowie der Gesundheitsförderung - insbesondere mit dem DRK Landesverband Brandenburg e.V., der DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg gGmbH und der DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg Ost gGmbH, die integrative Qualifizierung, Schulung, Weiterbildung, Ausbildung der in vorstehend § 2 Abs. (1) lit. b) Aufgeführten, d. h., die Vermittlung von, den aktuellen Marktanforderungen entsprechenden, anwendungsbereiten Wissens; betreutes Arbeitstraining, d. h. Durchführung von Hilfstätigkeiten zur schrittweisen Wiedergewöhnung/Heranführung der der in vorstehend § 2 Abs. (1) lit. b) Aufgeführten an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts und zur Vermittlung anwendungsbereiter Fähigkeiten/Fertigkeiten (learning by doing), vorzugsweise im Rahmen geförderter Projekte/Maßnahmen; tätigkeitsbegleitende sozial-pädagogische und arbeitstherapeutische Betreuung der zur Reintegration eingestellten Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft; Fortbildungen, Beratungen und sonstige Maßnahmen im Bereich interkulturelle Öffnung; die Schaffung und den Betrieb von - Einrichtungen der Wohlfahrtspflege für die in vorstehend § 2 Abs. (1) lit. b) Aufgeführten sowie diesbezügliche Beteiligungen mit Anderen.
3. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft im Zusammenhang stehen. |