| Gegenstand | Die Finanzierungsberatung sowie Anlage- und Abschlussvermittlung von Immobilien, Versicherungen, Bausparverträgen sowie Verkauf von Anteilsscheinen an Kapitalgesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen; dabei wird ausschließlich Vermittlung zwischen den Kunden unter § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) fallender Unternehmen vorgenommen; Besitz von Geldern und Anteilsscheinen an Kapitalgesellschaften von Kunden ist nicht vorgesehen; genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach dem KWG sind ausgeschlossen. |