| Gegenstand | Halten und Verwalten von Beteiligungen und anderen Kapitalanlagen
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zwecke auch andere Unternehmen gründen, erwerben, veräußern und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und mit ihnen Unternehmensverträge schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren ganzen Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. |