Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Besitz, der Erwerb, das Vermieten und Verwalten eigenen Vermögens aller Art einschließlich der Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten, z.B. nach § 1 KWG