| Gegenstand | Beteiligung an anderen Gesellschaften. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch im In- und Ausland andere Unrternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Sie kann Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann andere Unternehmen auf eigene oder fremde Rechnung führen. Die Gesellschaft kann Immobilien erwerben und veräußern. Sie kann Immobilienvermögen bilden. |