| Gegenstand | Die Beteiligung, auch als persönlich haftender Gesellschafter, an anderen Gesellschaften.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, solche zu erwerben, deren Vertretung zu übernehmen, sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu begründen.
Sie darf alle Geschäfte eingehen, die den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft fördern.
Die Gesellschaft darf auch Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein. Tätigkeiten, die einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedürfen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Handwerkliche Arbeiten werden ausschließlich durch Dritte ausgeführt. |