| Gegenstand | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Der Zweck der Gesellschaft ist
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), Nr. 4 AO),
2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1
3. die Förderung von hilfebedürftigen Personen (§ 53 AO), 4 die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens.
(3) Diese Zwecke werden von der Gesellschaft in Erfüllung des in der Präambel genannten Auftrags insbesondere verwirklicht durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Körperschaften, die die in Abs. 2 genannten Zwecke ihrerseits fördern (§ 57 Abs. 4 der Abgabenordnung).
(4) Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke auch ihre Mittel teilweise einer anderen inländischen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ausländischer Körperschaften, die der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, zur Verwendung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zuwenden oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ausländischer Körperschaften, die der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, beschaffen.
(5) Die Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden; sie können im Inland und unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO auch im Ausland realisiert werden.
(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Zwecke im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen.
(7) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 58 AO zu fördern.
(8) Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1
Satz 2 AO bedienen. |