| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens; die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem KWG oder dem Kapitalanlagegesetz genehmigungspflichtig sind. Die Gesellschaft ist befugt, alle Tätigkeiten auszuüben, die geeignet sind den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, wie das Verwalten, Vermieten von Grundstücken und Immobilien aller Art, An- und Verkauf von Immobilien aller Art. |