| Gegenstand | Der Großhandel mit Energie, Roh- und Verbrauchsstoffen sowie Emissionsrechten und aus den Vorstehenden abgeleiteten Produkten mit Produzenten, Verbrauchern, Netzbetreibern und anderen vergleichbaren Handelsgesellschaften. Der Handel mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG ist jedoch nur als Eigenhandel und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser keiner Erlaubnis oder Befreiung durch eine zuständige Finanzaufsichtsbehörde, insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf. |