| Gegenstand | Vermittlung von Investmentanteilen; hierbei handelt es sich ausschließlich um die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG, außerdem von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und /oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Vermittlung von Versicherungen, Vermittlung von Bankprodukten (Finanzierungen und Bausparverträgen), Vermittlung von atypisch stillen Beteiligungen mit Verlustzuweisung, Vermittlung und Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen, Vermittlung von Anteilen an Immobilienfonds. |