| Gegenstand | 1. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, 2. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen, 3. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von - Anteilscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit der Antragsteller * derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i.S. des § 1 Abs. 1b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, * keine weiteren Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1-4 KWG erbringt und * nicht befugt ist, sich im Zusamnenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; - sonstigen öffentlichen angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anlager verwaltet werden (insbesondere Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile) - öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds) 4. Vermittlung von Versicherungen jeder Art und dadurch veranlaßte Beratungen. Gegenstand des Unternehmens sind nicht Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nötig ist. |