Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Für Geschäfte zwischen dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen - AdöR und der Gesellschaft ist die Geschäftsführung in jedem Fall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Im Rahmen des Art. 75 LKrO die Übernahme von Abfällen zur Beseitigung, sofern Überlassungs- oder Andienpflichten Dritter an diesen Abfällen nicht bestehen, bzw. die berechtigten Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Weitere Dienst- und Serviceleistungen für das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen - AdöR sind zulässig.