Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen, soweit er gleichzeitig für Gesellschaften handelt, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist.
Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit sie gleichzeitig für Gesellschaften handelt, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist:
Gegenstand
Übernahme der Stellung einer Komplementärin in Kommanditgesellschaften