| Gegenstand | a) Die Vermittlung von Produkten von Anbietergesellschaften mittels Makler an Kunden, das heißt - von Produkten von Bausparkassen (Bausparverträge) - von Produkten von Versicherungsgesellschaften (Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Sachversicherungen aller Art) und - die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG ausschließlich von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfondsanteilen) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, erbringen, ohne Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. b) die Beratung von externen, selbständigen Finanzdienstleistern und Versicherungsmaklern und Maklerfirmen, Vertretung der gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Finanzdienstleister und/oder Versicherungsmakler und/oder Firmen gegenüber Banken und Versicherungen, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Investmentgesellschaften, deren Geschäftsbetrieb durch die zuständigen Behörden in Deutschland zugelassen wurde. c) die Vermittlung von Schulungen und Ausbildungen zum selbständigen Finanzdienstleister und Versicherungsmakler einschließlich der Beschaffung von Zertifikaten. |