Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelnen oder allen von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch kann durch Beschluss der Gesellschafter ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden