Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und Veräußern von Anteilen oder Aktien an Gesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung die nachfolgend aufgeführten Vermögensgegenstände erwerben dürfen: (a) Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung von Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie die hierfür erforderlichen Immobilien, dies beinhaltet auch Projektrechte, d. h. die Schaffung aller rechtlichen Voraussetzungen, Genehmigungen, Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen und Zustimmungen, die für den Bau und den Betrieb von Photovoltaikanlagen notwendig sind; (b) die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände (die unter (a) und/oder (b) genannten Vermögensgegenstände einzeln oder zusammen "Photovoltaikanlagen"); und/oder (c) Anteile oder Aktien an Gesellschaften im In- oder Ausland, die wiederum nach ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung Vermögensgegenstände im Sinne des vorstehenden lit. (a) und lit. (b) oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen.