Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen, für eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte; die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen.