| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) der christlichen Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), b) der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), c) des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr.9 AO), insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung), d) die Förderung der Behindertenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), e) der Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), sowie f) die Unterstützung von Menschen, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind. (3) Dieser Unternehmenszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Unterhaltung von fachspezifischen Wohnformen und Unterstützungsformen der flexiblen Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe, der sozialen und gesundheitlichen Rehabilitation, der Obdachlosenhilfe und der Flüchtlingshilfe; b) die Förderung diakonischer Gemeinschaft und die Beteiligung von Personen mit Hilfebedarf am Leben in Gemeinschaft; c) die Unterstützung einzelner Menschen mit spezifischem Förderbedarf mit der Förderung von gemeinschaftlichem Leben und Lernen zugunsten inklusiver Spielregeln in Kirche und Gesellschaft; d) die Förderung und Unterstützung von Menschen, die wegen Behinderung, Krankheit oder sozialer Benachteiligung von Ausgrenzungsmechanismen bedroht sind und die der individuellen Unterstützung und der Inklusionsförderung bedürfen; e) die Erbringung von gemeinschaftlichen Dienst- und Serviceleistungen wie Buchhaltung, Personaldienstleistungen, Gebäudeverwaltung, Mobilitätsförderung, Beschaffungsstellen, etc., Nutzungsüberlassungen und Vermietung von Immobilien der Gesellschaft i.S.d. § 57 Abs. 3 AO; f) die selbstlose Unterstützung von Personen durch die Gesellschaft soweit sie die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO erfüllen. (4) Die Gesellschaft verfolgt Ihre steuerbegünstigten Satzungszwecke auch unmittelbar durch andere Organisationen, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, im Wege eines gemeinsamen, inhaltlich aufeinander abgestimmten und koordinierten Wirkens (planmäßiges Zusammenwirken), gemäß § 57 Abs. 3 AO. Insoweit erfolgt die Zweckverwirklichung insbesondere arbeitsteilig mit dem Diakonische Hausgemeinschaften Heidelberg e.V., der im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Hierzu werden jeweilig gesonderte schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen, die Art, Dauer und Umfang des Zusammenwirkens konkretisieren sollen. (5) Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften, die eine ähnlich gelagerte Zielrichtung haben, gründen, betreiben oder sich an ihnen beteiligen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienen, insbesondere auch andere vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Die Verwirklichung des Zwecks kann auch durch gewerbliche Nebenzwecktätigkeiten erfolgen. (6) Gegenstand des Unternehmens im Sinne des § 3 GmbHG ist die Trägerschaft von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung, daher der Betrieb von Diensteinheiten der Hilfe und der sozialen Arbeit. |