| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prü-fungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar und mittelbar zu fördern geeignet sind, insbesondere mit anderen Unter-nehmen des Inlandes und des Auslandes zusammenzuarbeiten, sich an gleicharti-gen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben und zu veräußern, zu pachten und zu verpachten, soweit die berufsrechtli-chen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§§ 3 Abs. 3, 47 WPO, § 34 Abs. 2 StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-schlossen, ebenso in Einschränkung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die Ü-bernahme von Testamentsvollstreckungen und die Übernahme von Beiratsposten. |