Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
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Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.
Zweck der Gesellschaft ist die nachhaltige Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Wissenschaft und Forschung zum Gemeinwohl der Bevölkerung. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere dadurch, dass sie standort- und unternehmensübergreifende Leistungen für die Zentren für Psychiatrie und weitere als gemeinnützig anerkannte Akteure im öffentlichen Gesundheitswesen erbringt zur Erfüllung der Aufgaben der ZfP gem. § 2 Abs. 8 und 9 des ZfP-Errichtungsgesetzes (EZPsychG) in seiner jeweils geltenden Fassung, namentlich der Förderung der medizinischen und ökonomischen Zusammenarbeit innerhalb der ZfP-Gruppe im Rahmen des gesetzlichen Auftrags (Koordinierungsfunktion). Sie erbringt darüber hinaus vergleichbare Leistungen auch für Unternehmen, an denen ein Zentrum für Psychiatrie beteiligt ist.