| Gegenstand | Der Erwerb, die Übernahme und die Verwaltung ferner das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie anderen Vermögensgegenständen im eigenen Vermögen, die Gründung von Unternehmen, die Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens, der Erwerb, die Verwaltung, Aufwertung, Veräußerung von Immobilien aller Art, die Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz und Kapitalvermögen, vermögensverwaltende Tätigkeiten von Immobilien sowie alle Tätigkeiten, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Geschäftsführung und Vertretung sowie die Übernahme der persönlichen Haftung bei Handelsgesellschaften zu übernehmen. Finanzdienstleistungs-, Bank- und Wertpapiergeschäfte wie auch alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedürfen, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft handelt ausschließlich im eigenen Vermögen. |