| Gegenstand | 1. Die Krankenversorgung der Bevölkerung der Mitglieder unter Berücksichtigung der Krankenhausplanung und der Aufgaben der anderen im Verbandsbereich bestehenden Krankenhäuser durch den Betrieb eines Krankenhauses auf der Grundlage einer sinnvollen, soziale und finanzielle Notwendigkeiten abwägenden Planung nach fortschrittlichen Gesichtspunkten sicherzustellen. Er leistet die in den Betriebszweigen
a) stationäre und teilstationäre Krankenversorgung
b) vor- und nachstationäre sowie ambulante Krankenversorgung und häusliche Krankenpflege.
Der Zweckverband dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung -AO 1977- (BGBL. I. S. 613 ff).
2. Für pflegebedürftige und ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, vornehmlich aus dem Verbandsbereich, Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie Pflegeleistungen zu erbringen. Diese unterteilen sich in die Betriebszweige
a) stationäre Pflegeleistungen,
b) teilstationäre und ambulante Pflegeleistungen. |