Die Übernahme der Haftung der im Betrieb des einzelkaufmännischen Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten der bisherigen Inhaberin ist ausgeschlossen worden.
Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren vertreten.