Der Übergang der in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten ist beim Erwerb des Geschäfts durch die Eheleute Berger ausgeschlossen.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.