Die Haftung für die im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers und der Übergang der im Betriebe begründeten Forderungen sind beim Erwerb des Geschäfts ausgeschlossen worden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen