1. Die Vereinigung hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Sie ist nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur eine Hilfstätigkeit dazu bilden. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und kann dazu Zweigniederlassungen errichten. Tätigkeiten der Gesellschaft sind insbesondere: a) gemeinsames Marketing der Mitglieder für ihre Tätigkeiten innerhalb der EU b) Unterstützung und Koordination von Beratungsleistungen der Mitglieder bei ihren grenzüberschreitenden tätigen Mandanten bzw. Kunden c) Durchführung und Organisation von weiterbildenden Veranstaltungen für die Mitglieder und deren Kunden.