Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Vereinigung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (024)
Gegenstand
Förderung des Unternehmertums im Allgemeinen; Förderung der Verbreitung von Möglichkeiten der Menschen für die Ziele "gesund-sicherfrei" weltweit einzutreten, hierbei hat die Schulung angehender Unternehmer und deren Familien Vorrang, sich gesund zu halten, weitgehende Unabhängigkeiten und ausreichende Sicherheiten sowohl finanziell als auch in anderer Hinsicht je nach den Gegebenheiten zu schaffen; Förderung des Sports, insbesondere Förderung jugendlicher Talente durch direkte Unterstützung, als auch durch Förderung von Vereinen, Veranstaltungen und Maßnahmen der Sportförderung; Bündelung von Ressourcen und Auslagerung von Verwaltungsaufgaben der Mitglieder sowie die Efflzienzsteigerung in den Firmen und Organisationen der Mitglieder. Organisatorische und verwaltungstechnische interne Prozesse von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern können an die EWIV übertragen werden, auch die Verwaltung von Mobilien und Immobilien, sofern diese nicht die gewerbliche Tätigkeit des Mitglieds ersetzen und lediglich unterstützenden Charakter haben. Die EWIV fördert die Geschäftsentwicklung der Mitglieder und erzielt Synergieeffekte zwischen den Mitglieds- und eventuellen dritten Unternehmen, bzw. entsprechenden Personen oder Organisationen. Gegenstand ist auch die effiziente Bündelung von Zuwendungen der Mitglieder sowie Dritter an gemeinnützig tätige Einrichtungen.