Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Geschäftsführer jedoch nur insoweit als sie gleichzeitig innerhalb der persönlich haftenden Gesellschafterin von den Beschränkungen befreit sind.