Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Geschäftsführer der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin sind gegenüber der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.