| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat nur eine persönlich haftende Gesellschafterin. Diese vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie ihre jeweiligen Organe sind von den Beschränkungen des § 181 befreit, d. h. befugt, die Gesellschaft auch bei der Vornahme von Rechtshandlungen im eigenen Namen oder als Vertreter von Dritten uneingeschränkt zu vertreten. |