Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder Komplementär und, soweit der Komplementär eine juristische Person oder sonst rechtsfähige Person ist, deren jeweiliger organschaftlicher Vertreter, ist jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h., er ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.