Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und den GmbH-Geschäftsführern, jedoch nicht für Geschäfte zwischen der KG und den Geschäftsführern der GmbH persönlich.