Hat die Gesellschaft nur eine Komplementärin, so vertritt diese alleine. Hat die Gesellschaft mehrere Komplementäre, so ist jeder einzelvertretungsbefugt.Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.