Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die jeweiligen organschaftlichen Vertreter eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.