| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ihre Geschäftsführer sind für die Geschäfte der Komplementärin mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |