Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und dessen Organe sind für Geschäfte des persönlich haftenden Gesellschafters mit der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.