| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die persönlich haftende Gesellschafterin vertritt stets einzeln. Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen sich selbst und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - Verbot des Selbstkontrahierens -. |