Die persönlich haftende Gesellschafterin ist alleinvertretungsberechtigt, solange sie alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist. Andernfalls ist sie gemeinschaftlich mit einer weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin vertretungsberechtigt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.