Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft stets einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und dessen organschaftliche Vertreter können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.