| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |