| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der jeweilige Geschäftsführer der Komplementärin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Geschäfte mit Gesellschaften handelt, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Komplementärin ist. |