| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | mit der Befugnis- auch für jeden Geschäftsführer, insoweit als er gleichzeitig innerhalb der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |