Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Kommanditgesellschaft stets einzeln. Dem persönlich haftenden Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.